Fragen und Antworten
Fragen zur Genossenschaft
Muss ich der Genossenschaft beitreten?
Ja, jeder Anschlussnehmer muss Genosse der Genossenschaft werden und mindestens einen Anteil zeichnen.
Welche Vorteile hat die genossenschaftliche Organisation?
Wir haben uns ganz bewusst für das Modell „Genossenschaft“ entschieden! Die Gründe hierfür sind vielfältig. Diese sind u.a.:
- Wir Wicklesgreuther betreiben das Nahwärmenetz selbst. Deshalb auch unser Slogan: „Von Wicklesgreuth, für Wicklesgreuth!“
- Es gibt kein externes Unternehmen mit Gewinninteressen
- Transparente Preisgestaltung: Jeder Genosse hat Einblick in die Genossenschaft und deren Entscheidungen
- Jeder Genosse ist unabhängig von seiner Einlage gleich stimmberechtigt
- Weil das Genossenschaftsmodell so nachhaltig ist, ist es sogar für bestimmte Förderungen allein antragsberechtigt (z.B. zinsgünstige Kredite bei der LfA Bayern)
- Genossenschaften werden streng überwacht. Die Insolvenzquote bei Genossenschaften ist die Geringste aller Unternehmensformen.
Wie hoch ist der Genossenschaftsanteil?
Ein Genossenschaftsanteil beträgt 5.000 €. Dieser Anteil wird der Genossenschaft als Einlage übergeben. Die Einlage ist an Ihre Mitgliedschaft in der Genossenschaft gebunden. Wenn Sie die Genossenschaft verlassen, kann die Einlage innerhalb der Kündigungsfrist gemäß Satzung zurückgeholt werden.
Kann ich mich darüber hinaus am Projekt beteiligen?
Sie können sich an dem Projekt auch weiter beteiligen:
- Sie können sich aktiv an der Ausgestaltung der Genossenschaft beteiligen. Sprechen Sie einfach unsere Vorstände an.
- Sie können neben dem Pflichtanteil weitere Anteile an der Genossenschaft erwerben.
- Sie können der Genossenschaft ein verzinstes Darlehen geben. Die Genossenschaft wird dieses Darlehen dazu verwenden, das Fremdkapital von externen Kapitalgebern zu verringern.
Fragen zum Nahwärmenetzanschluss
Wie hoch sind die Kosten für den Hausanschluss des Nahwärmenetzes?
Die Anschlusskosten betragen 12.000 € (größere Mehrparteienhäuser abweichend). Dies können wir aber nur denjenigen zusagen, die sich bereits heute der Genossenschaft anschließen. Ein nachträglicher Anschluss an das Nahwärmenetz ist dann nur noch für Neubauten (Lückenschließer) mit Niedrigenergiebedarf – nach vorausgehender technischer und positiver Analyse – möglich.
Was ist in den Kosten für den Hausanschluss enthalten?
In den Kosten für den Hausanschluss sind folgende Arbeiten enthalten:
- Herstellung der Anschlussleitung (bis 20m)
- Tiefbauarbeiten auf dem Grundstück (Rohr-, Datenleitung, Mauerdurchbruch, Manschette, Sperrventile)
- Einbau Übergabestation und Pufferspeicher
- Begrenzte Wiederherstellung der Oberflächen (ebenerdig; alles darüber muss selbst wiederhergestellt werden, wie z.B. Rosenbeet, Pflastersteine, etc.)
Welche zusätzlichen Kosten zu den Anschlusskosten kommen auf mich zu?
Neben dem Hausanschluss müssen Sie in Ihrem Gebäude i.d.R. noch folgende weitere Arbeiten durchführen lassen:
- Außerbetriebnahme und Entsorgung der alten Heizung (soweit BEG-Förderung über kfw mit Klimageschwindigkeitsbonus beantragt werden soll)
- Anschluss der Übergabestation an das häusliche Heizsystem
- Hydraulischer Abgleich nach §60c GEG für die neue Heizung
- Wiederherstellung der Oberflächen auf dem Grundstück (Rosenbeet, Pflastersteine, etc.)
- Ggf. Ausbau & Entsorgung von Heizöl-Tanks
Wie hoch ist die Grundgebühr für den Nahwärmenetzanschluss?
- Es sind 45 € pro Monat Grundgebühr vorgesehen. Dies gilt bis 40 kW Anschlussleistung.
- Für größere benötigte Leistungen nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Wie hoch sind die Verbrauchskosten pro kWh?
- Die Verbrauchskosten hängen aktuell noch davon ab, wie viele sich an dem Projekt beteiligen. Je mehr dabei sind, auf desto mehr Anschlussnehmer verteilen sich die Kosten und desto geringer sind die individuellen Verbrauchskosten eines jeden Anschlussnehmers.
- Wir planen gerade, dass sich die Verbrauchskosten zwischen 10 und 11 ct je Kilowattstunde bewegen. Machen mehr mit als geplant, bewegen sich die Kosten bei 10 ct je Kilowattstunde und je weniger mitmachen, desto näher sind wir an den 11 ct je Kilowattstunde.
Wie sieht es mit Kostensteigerungen aus? Muss ich in Zukunft horrende Kosten befürchten?
- Kostensteigerungen sind in einem Nahwärmenetz im Gegensatz zu Kosten für fossile Brennstoffen – das den Schwankungen des Weltmarkts unterworfen ist – planbarer.
- Natürlich wird es Kostensteigerungen geben. Welcher Energieträger hat das nicht? Hierfür wird aber nicht die Börse oder Spekulationen verantwortlich sein, sondern die allgemeinen Kostensteigerungen.
- In den ersten 5 Jahren ab Inbetriebnahme werden die Kosten gemäß Wärmeliefervertrag fix bleiben. Anschließend werden sich die Kosten im Rahmen der normalen Inflation i.d.R. moderat nach oben bewegen. Hierzu gibt es eine extra Vertragsklausel zugunsten der Genossenschaft mit dem Energieerzeuger.
- Darüber hinaus werden Sie eine Formel im Wärmeliefervertrag finden, nach der die Kosten berechnet werden. Diese wird sich auf die Wärmebezugskosten und statistische Kenngrößen vom Bundesamt für Statistik beziehen.
Kann ich mich auch später noch an das Nahwärmenetz anschließen?
Nein. Dies ist grundsätzlich – aus folgenden Gründen – nicht möglich:
- Das Nahwärmenetz wird heute so geplant und gebaut, dass sich alle Interessierten daran anschließen lassen können. Das ganze System wird so dimensioniert, dass es optimal auf den Bedarf abgestimmt ist. Müssten wir größere Kapazitäten für nachträgliche Anschlussnehmer vorhalten, wäre es für die ersten Anschlussnehmer ganz einfach teurer und somit unfair. Deshalb kann sich nur derjenige an das Nahwärmenetz anschließen lassen, der von Anfang an dabei ist.
Welche Förderungen erhalte ich für den Anschluss an das Nahwärmenetz?
Der Anschluss an das Nahwärmenetz wird durch den Staat gefördert. Dabei sind grundsätzlich zwei Optionen möglich:
- Zuschussförderung nach BEG/KfW: Förderung durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) als direkter Zuschuss, der Ihnen nach dem Anschluss an das Nahwärmenetz und Einreichung der Kosten direkt überwiesen wird (die gängigste Variante).
- Steuerliche Förderung nach §35c EStG: Sie können die Kosten bei der Einkommenssteuer geltend machen.
Die beiden Förderungen schließen sich gegenseitig aus:
- Die BEG-Förderung und die steuerliche Förderung schließen sich gegenseitig aus. Das heißt, dass wenn Sie die BEG-Förderung beantragen, dürfen Sie die Kosten nicht mehr steuerlich bei der Einkommenssteuererklärung angeben, und umgekehrt.
Weitere Unterstützung durch zinsvergünstigten Kredit bei der KfW:
- Ergänzungskredit zur Finanzierung der übrigen Kosten mit niedrigen Zinsen (ergänzender zinsvergünstigter Kredit ohne Zuschuss)
Fragen zur Förderung für den Anschlussnehmer
Wie ist die BEG-Förderung ausgestaltet?
- Die Förderung wird im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gewährt.
- Zuständig für die Förderung ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
- Die Förderung läuft dort über die Programmnummer 458
- Die Förderung wird als Zuschuss auf die förderfähigen Kosten gewährt. Der Zuschuss wird nach Einreichen und Prüfung der Rechnungen direkt an Sie überweisen. Sie erhalten den Zuschuss also erst, nachdem die Maßnahme umgesetzt wurde.
- Den Antrag müssen Sie zusammen mit einem Experten stellen. Dies können sein:
- Oder ein Fachunternehmer (z.B. der beauftragte Heizungsbauer)
- Sie erhalten eine prozentuale Förderung auf die förderfähigen Kosten. Folgende Kosten sind förderfähig:
- Grundsätzlich werden alle Kosten, die mit der Einrichtung des Wärmenetzanschlusses inkl. Ausbau und Entsorgung der alten Heizung im Zusammenhang stehen gefördert. Welche Kosten im Detail förderfähig sind, steht u.a. auch im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen in den Abschnitten 4.1.8 und 4.2 bzw. ab Seite 23, ff. (Version 9.0, Stand 24.02.2025)
- Für die erste Wohneinheit sind bis zu 30.000 € Kosten ansatzfähig.
- Bei mehreren Wohneinheiten erhöhen sich diese förderfähigen Kosten. Für jede weitere Wohneinheit bis zur 6. Wohneinheit erhöht sich dieser Ansatz um jeweils +15.000 €. Ab der 7. Wohneinheit erhöhen sich die ansatzfähigen Kosten um jeweils +8.000 €. Beispiel: Bei 4 Wohneinheiten sind dann z.B. Kosten in Höhe von bis zu 75.000 € ansatzfähig (=30.000 € für die 1. Wohneinheit + 3x 15.000 € für die 2., 3. und 4. Wohneinheit).
- Darüberhinausgehende Kosten werden nicht gefördert.
- Sie müssen für den Förderantrag den Auftrag für den Wärmenetzanschluss vergeben haben. Extrem wichtig: Im Auftrag muss eine aufschiebende oder auflösende Klausel enthalten sein, die den Auftrag erst dann in Kraft treten lässt, wenn eine Förderzusage der KfW eintrifft. Ist diese Klausel nicht enthalten, ist dies förderschädlich und Sie erhalten keine Förderung!
- Fördersätze: Die Förderung ist wie folgt aufgebaut:
- Als Grundförderung erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten.
- Weiterhin können Sie einen sog. Klimageschwindigkeits-Bonus in Höhe von weiteren 20 % erhalten, wenn Sie Ihre aktuelle Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtspeicherheizung oder Ihre mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung austauschen, fachgerecht demontieren und entsorgen. Dieser Bonus ist außerdem nur für selbst genutztes Wohneigentum beantragbar.
- Wenn Sie ein Jahreshaushaltseinkommen von weniger als 40.000 € aufweisen, können Sie weitere 30 % Förderung beantragen (Einkommensbonus).
- Sie erhalten aber einen maximalen Zuschuss in Höhe von maximal 70 % der förderfähigen Kosten (Deckelung).
- Wird der hier diskutierte Zuschuss gemäß BEG über die KfW beantragt, können die Kosten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden (s.u.), da dies dann eine Doppelförderung wäre.
Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 458.
Wie kann ich die Kosten für den Nahwärmenetzanschluss steuerlich geltend machen?
- Die Kosten für den Wärmenetzanschluss können gemäß §35c EStG steuerlich geltend gemacht werden.
- Dies kann je nach individueller steuerlicher Veranlagung ggf. vorteilhafter sein als die oben diskutierte BEG-Förderung.
- Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater bzgl. der Möglichkeiten und ob dies für Sie Sinn macht. Wir dürfen Sie aus gesetzlichen und Haftungs-Gründen diesbezüglich nicht beraten.
- Wenn Sie die Kosten steuerlich geltend machen, können Sie keine BEG-Förderung (s.o.) beantragen.
Was ist, wenn ich für die Anschlusskosten eine (Zwischen-) Finanzierung benötige?
- Sie können, wenn Sie möchten, die übrigen Kosten für den Hausanschluss mit günstigen Zinsen über den sogenannten Ergänzungskredit finanzieren
- Hierfür zuständig ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), genauso wie bei der BEG-Förderung (s.o.)
- Die Förderung läuft dort unter den Programmnummern 358 und 359
- Je nach Einkommen gelten unterschiedliche Konditionen
- Haushaltseinkommen bis 90.000 €: Die Zinsen belaufen sich aktuell je nach Finanzierungslaufzeit auf 0,01 % bis 1,75 % (Stand 24.02.2025)
- Haushaltseinkommen über 90.000 €: Die Zinsen belaufen sich aktuell je nach Finanzierungslaufzeit auf 3,28 % bis 3,61 % (Stand 24.02.2025)
- Sie können das Darlehen entweder als sog. Annuitätendarlehen oder als endfälliges Darlehen finanzieren.
Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 358 und 359.
Wer kümmert sich um die Beantragung der Förderung?
Grundsätzlich muss jeder Gebäudeeigentümer die Förderung selbst beantragen. Dies macht er i.d.R. mit einem Experten, um den er sich selbst kümmern muss. Dies kann sein:
- Entweder ein Energieeffizienz-Experte für Förderprogramme des Bundes
- Oder ein Fachunternehmer (z.B. der beauftragte Heizungsbauer)
Wir (die Genossenschaft) möchten Sie diesbezüglich unterstützen und die Kosten für den Förderantrag möglichst niedrig halten.
- Wir werden diesbezüglich nochmal auf Sie zukommen und Sie fragen, ob Sie sich an einer Art „Sammelbestellung“ für den Förderantrag beteiligen möchten. Dies werden wir aber nur machen, wenn sich ausreichend Interessierte für unser Vorhaben melden.
- Wir vermitteln Ihnen dann einen Experten, der Sie bei dem Förderantrag begleitet. Dies kann entweder ein Heizungsbauer sein, den wir auch bzgl. Installation unserer Hausanschlüsse einweisen und der den Förderantrag stellen kann, oder ein ausgewählter Energieeffizienz-Experte.
- Durch die „Sammelbestellung“ erwarten wir niedrigere Kosten, als wenn sich jeder Anschlussnehmer selbst um einen Experten kümmert (Eine Anfahrt für mehrere Anschlussnehmer, Abarbeiten des immer wieder gleichen Förderantrags, etc.).
- Bzgl. der Sammelbestellung wird das Büro DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft (Frau von Poblocki) im Rahmen des energetischen Quartiersmanagements nochmal auf Sie zukommen.
Wie funktioniert die Antragstellung in einem Mehrfamilienhaus mit einem einzigen Eigentümer?
- Weist das Mehrfamilienhaus nur einen Eigentümer auf und werden weitere Wohnungen des Gebäudes vermietet, stellt der Eigentümer den Förderantrag für das gesamte Gebäude.
- Der Antrag für den Klimageschwindigkeitsbonus kann aber nur für den Anteil der selbst genutzten Wohnfläche gestellt werden. Maßgeblich dabei sind die Anzahl der Wohnungen im Gebäude. Beispiel: Das Mehrfamilienhaus hat 4 Wohneinheiten. Nur eine der Wohneinheiten wird selbst genutzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20% steht dem selbst nutzenden Eigentümer dann zu ¼ zu.
Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 458.
Wie funktionieren die Antragstellung und die BEG-Förderung bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft?
- In einem Mehrfamilienhaus mit zentraler Heizungsanlage stellt die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) den Förderantrag für die Grundförderung (in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten). I.d.R. muss der Förderantrag dann von der Verwaltung der WEG gestellt werden.
- Haben selbstnutzende Eigentümer darüber hinaus Anspruch auf den Klimageschwindigkeits- oder Einkommensbonus, muss von dem jeweiligen anspruchsberechtigten Eigentümer ein Zusatzantrag gestellt werden. Hierfür benötigen die Eigentümer die sog. BzA-ID (Bestätigung zum Antrag) des Basis-Antrags der WEG. Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags der WEG und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden.
Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 458.
Ich bin Rentner. Wie sieht es da mit dem Einkommensbonus bei der Förderung aus?
- Grundsätzlich müssen die Einkommensbescheide für die relevanten Jahre eingereicht werden.
- Auch als Rentner*in haben Sie nur dann Anrecht auf den Einkommensbonus in der BEG-Förderung, wenn Ihre jährlichen Einkünfte aus Rente(n) und alle weiteren Einkünfte im Haushalt 40.000 € nicht übersteigen.
- Für den Fall, dass Sie als Rentner*in keine Einkommenssteuererklärung abgegeben haben, können Sie die sog. Rentenbezugsmitteilung als Nachweis über die gesetzliche Rente einreichen. Die Rentenbezugsmitteilung (für gesetzlich Versicherte) kann bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden.
- Weiterhin müssen auch alle weiteren Renten (z.B. private Altersvorsorge, landwirtschaftliche Alterskasse, betriebliche Renten, etc.) per Bescheinigung angegeben werden. Die Bescheinigungen erhalten Sie bei den jeweiligen Vertragspartnern.
- In einer Selbsterklärung müssen Sie auch bestätigen, dass Sie neben den hier genannten Einkommen über Renten keine weiteren Einkünfte erzielen (z.B. Vermietungen, Verpachtungen, etc.).
Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 458.
Wann stelle ich den Förderantrag?
Sie erhalten von der Genossenschaft – sobald alles Weitere geklärt ist – ein Angebot für den Wärmenetzanschluss mit einer aufschiebenden Klausel.
- Dies ist der richtige Zeitpunkt, die Förderung bei der KfW zu beantragen!
- Das Angebot der Genossenschaft bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift.
- Der unterschriebene Vertrag mit aufschiebender Klausel wird dann für den Förderantrag benötigt.
- Dies ist der richtige Zeitpunkt, die Förderung bei der KfW zu beantragen!
- Das Angebot der Genossenschaft bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift.
- Der unterschriebene Vertrag mit aufschiebender Klausel wird dann für den Förderantrag benötigt.
Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 458.
Was ist, wenn die neue Bundesregierung die BEG-Förderung ändert?
- Grundsätzlich sichern Sie sich die Förderkonditionen, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind. Sobald Sie eine Förderzusage haben, ist diese für die beantragten Konditionen sicher. Auch wenn eine neue Bundesregierung das Förderprogramm nachträglich ändert, ändert sich dadurch Ihre Förderung nicht mehr.
- Die Genossenschaft ist bestrebt, die weiteren Arbeiten zum Wärmenetz möglichst bald aufzunehmen und Ihnen möglichst bald einen Wärmeliefer- und Anschlussvertrag zu unterbreiten. Zu diesem Zeitpunkt können Sie den Förderantrag stellen.
- Sollte die neue Bundesregierung sehr schnell sein und das Förderprogramm ändern, bevor Sie einen Wärmeliefer- oder Anschlussvertrag der Genossenschaft erhalten haben, müssen Sie die neuen Konditionen des neuen Förderprogramms akzeptieren.
- Während sich das Förderprogramm durch die neue Bundesregierung durchaus ändern kann, gehen wir nicht davon aus, dass die Förderung dann komplett gestrichen wird. Außerdem wird es noch einige Zeit in Anspruch nehmen, bis die neue Bundesregierung die Arbeit aufnimmt und die Förderung ändert oder anpasst. Die Förderprogramme unterliegen in diesem Zusammenhang einem regelmäßigen Wandel. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude und die vorhergehenden Förderprogramme zählen aber zu den Grundsteinen der Effizienzziele aller bisherigen Bundesregierungen (auch derjenigen, die nun wieder die Regierung übernehmen) und es ist eigentlich nicht zu erwarten, dass die Förderung ganz gestrichen wird.
- Wie die neue Bundesregierung das Förderprogramm dann ggf. anpassen oder ändern wird, können wir heute natürlich noch nicht vorhersehen. Wir sind bemüht, Ihnen möglichst bald den Wärmeliefer- und Anschlussvertrag überreichen zu können, damit Sie sich noch die aktuell gültige Förderung sichern können.
Was kann ich für den Förderantrag nach BEG bereits vorbereiten, wenn ich berechtigt bin den Einkommensbonus zu nutzen? Welche sonstigen Unterlagen benötige ich für den Förderantrag?
Am besten holen Sie sich bereits heute die weiteren für den Förderantrag benötigten Unterlagen ein.
- Für den Klimageschwindigkeitsbonus, der nur auf selbstgenutztes Wohneigentum beantragt werden kann, wird eine Meldebestätigung benötigt. Diese benötigt jeder selbstnutzende Eigentümer, der den Klimageschwindigkeitsbonus beantragen möchte.
- Für den Klimageschwindigkeits- und den Einkommensbonus muss eingereicht werden:
- Grundbuchauszug mit Adresse des Wohneigentums für alle Eigentümer
- Bei Wohnungseigentümergemeinschaften muss aus dem Grundbuchauszug auch der jeweilige Eigentumsanteil hervorgehen.
- Für den Einkommensbonus bei Einkommen unter 40.000 € müssen gegebenenfalls folgende Unterlagen für die letzten Jahre eingeholt werden:
- Einkommensbescheide der letzten 3 Jahre
- Rentenbezugsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung
- Rentenbezugsbestätigungen weiterer Rentenversicherungspartner (z.B. private Altersvorsorge, landwirtschaftliche Alterskasse, betriebliche Renten, etc.)
- Nachweise über weitere Einkünfte (Vermietungen, Verpachtungen, etc.)
Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 458.
Welche Kosten sind im Detail förderfähig?
Die förderfähigen Kosten werden in einem Infoblatt des Fördergebers konkretisiert. Demnach sind im Detail folgende Maßnahmen förderfähig. Die Liste ist vollständig dem Infoblatt entnommen. Bitte beachten Sie, dass nicht alle Maßnahmen bei Ihnen immer notwendig sind.
Anschluss an das Wärmenetz:
- Förderfähig sind die für den Anschluss oder die Erneuerung des Anschlusses notwendigen Maßnahmen und Komponenten (insb. Rohrleitungen und Übergabestation) ausschließlich auf dem Grundstück des anzuschließenden Gebäudes.
Provisorische Heizungstechnik:
- Bei einem Heizungsdefekt werden bis zur Inbetriebnahme des Wärmenetzes und für eine Dauer von maximal einem Jahr, die Mietkosten einer provisorischen Übergangsheizung mitgefördert, bspw.
- provisorische Wärmepumpenlösung
- provisorische Stromdirektheizung
- provisorische Heiztechnik auf Basis von gasförmigen, flüssigen oder festen Energieträgern (auch fossil)
- provisorische Versorgung durch netzgebundene oder mobile Wärmelieferung (z. B. durch einen mobilen Wärmespeicher)
- Nach Umsetzung der geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung darf die provisorische Heiztechnik nicht weiter im Gebäude genutzt werden.
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR), Gebäudeautomation, Energiemanagementsysteme:
- Gefördert wird die Umsetzung elektronischer Systeme zur Betriebsoptimierung, Steigerung der Energieeffizienz und zur Verbesserung der Netzdienlichkeit des geförderten Hausanschlusses. Es können grundsätzlich sowohl Komponenten der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) als auch Gebäudeautomationstechnik bis hin zu übergreifenden Gebäudeleit- und Energiemanagementsystemen berücksichtigt werden, sofern diese auch der Betriebs- und Verbrauchsoptimierung der Nahwärmeversorgung dienen.
- Sensoren, Aktoren, Datenlogger (z. B. auch Strom- und Wärmemengenerfassungen)
- Digitale/elektronische Heizkörperthermostate/Raumthermostate
- Display bzw. Nutzerinterfaces zur Anzeige von aktuellen, für den Energieverbrauch relevanten Daten
- Digitale/elektronische Systeme zur Erfassung und Auswertung von Energieflüssen, Energieverbräuchen und Energiekosten
- Digitale/elektronische Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Smart Home“)
- Gebäudeautomationssysteme inklusive Feldtechnik, Gebäudeleittechnik, Energiemanagementsysteme
- Notwendige fachtechnische Arbeiten und Materialien
Maßnahmen zur Visualisierung des Ertrags Erneuerbarer Energien:
- Förderfähig sind Anlagen zur Visualisierung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Wärme- oder Kälteerzeugung:
- Elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen bzw. außerhalb von Gebäuden
- die für den Betrieb von Anlagen zur Visualisierung der Nutzung erneuerbarer Energien notwendige Software
Wärmespeicher:
- Alle Arten von Warmwasser-Speichern (Heizwasser-, Trinkwarmwasser,- und Kombispeicher, Speicher mit integriertem Heizstab, etc.)
- Dämmung bestehender Wärmespeicher
- Eisspeicher und sonstige Latentwärmespeicher, die den Phasen-Übergang eines Mediums nutzen
- Wärmespeicherung in Beton, Zeolith oder sonstigen anderen Medien
- Erdwärmespeicher
- Tiefen-Aquifer- oder Hohlraum-Wärmespeicher
Warmwasserbereitung:
- Umstellung von einer dezentralen Warmwasserbereitung auf eine zentrale, heizungsintegrierte Warmwasserbereitung (inklusive Einsatz wassersparender/energiesparender Maßnahmen, Abwasser-Wärmerückgewinnung, etc.) zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit *
- Abwasser-Wärmerückgewinnung
- Einbau hocheffizienter Warmwasser-Wärmepumpen
- Frischwasser- u. Wohnungsstationen
- Kalkschutz- und Wasserenthärtungsanlagen und sonstige Anlagen und Komponenten zur Aufbereitung von Trinkwasser
- Hocheffiziente Zirkulationspumpen
- Elektronisch geregelte Durchlauferhitzer
Wärmeverteilung und Wärmeübergabe
- Zum Anschluss des Wärmerzeugers erforderliche Leitungen und Komponenten bis hin zur Wärmeverteilung (Heizkreisverteiler)
- Hydraulischer Abgleich des Zentralheizungssystems
- Flächenheizungen (Decken-, Fußboden- und Wandheizungen) inklusive Trittschalldämmung und Estrich, Putzarbeiten, Bodenbeläge, Wandverkleidung
- Maßnahmen zur Schalldämmung
- Niedertemperatur-Heizkörper/Heizleisten in jeglicher Bauausführung (z. B. auch Gebläsekonvektoren), die eine Reduzierung der Vorlauftemperatur ermöglichen (Vorlauftemperatur ≤ 55 °C)
- Einbau voreinstellbarer oder Austausch von Thermostatventilen, Einbau oder Austausch von Strangdifferenzdruckreglern
- Einbau einer hocheffizienten Umwälzpumpe und/oder einer hocheffizienten Zirkulationspumpe. Pumpen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an den Energieeffizienzindex einhalten
- In Einrohrsystemen: Maßnahmen zur Volumenstromregelung
- Umbau von Einrohr- in Zweirohrsysteme
- Umstellung von Einzel- bzw. Etagenheizung auf zentrale Heizung
- Wärmedämmung von Rohrleitungen und sonstigen wärmeverlustbehafteten technischen Komponenten
- Anlagen und Komponenten zur Aufbereitung von Heizungswasser (Entgasung, Entsalzung, Enthärtung, Kalkschutz, etc.)
- Wärmeübergabestationen und Rohrnetz bei Erstanschluss an ein Gebäude- und Wärmenetz sowie Erneuerung bei bestehendem Anschluss
- Anschlusskosten für den Anschluss an ein Wärmenetz
- Installationskosten inklusive einmaliger Anschlussgebühren bei Anschluss an ein Wärmenetz
Heiz-, Technik- und Speicherraum
- Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- bzw. Technikraums, sofern dies für den Betrieb des geförderten Wärmerzeugers oder Gebäudenetzes erforderlich ist
- Bunker und Lagerräume für Biomassepellets bzw. – hackschnitzel
- Silos
- Speicher für grünen oder blauen Wasserstoff
Abgassysteme und Schornsteine
- Neuerrichtung, Erneuerung und/oder Anpassung bestehender Abgassysteme und Schornsteine in direktem Zusammenhang mit dem beantragten Wärmeerzeuger
- Erstellung von Steigsträngen inklusive Verkleidung
Demontagearbeiten
- Entsorgung eines alten Öl- oder Gastanks
- Ausbau alter Wärmeerzeuger einschließlich Entsorgung (inklusive Schadstoffe und Sonderabfälle)
Bei dieser Auflistung handelt es sich um einen Auszug aus dem Infoblatt des Fördergebers (Version 9.0 vom 01.01.2024). Das Infoblatt und die förderfähigen Maßnahmen unterliegen regelmäßiger Aktualisierungen auch ohne weiteren Hinweis und ohne, dass das gesamte Förderprogramm aktualisiert oder geändert wird. Es sind immer nur die Maßnahmen förderfähig, die im jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Infoblatt aufgeführt sind. Bitte vergewissern Sie sich, ob zu einem späteren Zeitpunkt andere Fördertatbestände oder die hier aufgeführten Fördertatbestände nicht mehr förderfähig sind. Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 458.
Was passiert, wenn meine Heizung defekt ist und ich dringend Ersatz benötige?
Wenn Ihre Heizung defekt ist, kommt es auf die weiteren Umstände an. Die Genossenschaft ist bestrebt, den Wärmenetzanschluss so schnell es geht zu realisieren.
- Ggf. lässt sich das Leben der aktuellen Heizung durch Reparatur verlängern, bis der Nahwärmenetzanschluss kommt.
- Wenn der Termin für den Hausanschluss bei Ihnen absehbar und eine Reparatur der bestehenden alten Heizung nicht möglich ist, können Sie eine mobile Ersatzheizung beauftragen. Diese wird sogar gefördert!
Eine provisorische Übergangsheizung wird wie folgt gefördert:
- Bei einem Heizungsdefekt werden gemäß Infoblatt des Fördergebers bis zur Inbetriebnahme des Wärmenetzes und für eine Dauer von maximal einem Jahr, die Mietkosten einer provisorischen Übergangsheizung mitgefördert, bspw.
- provisorische Wärmepumpenlösung
- provisorische Stromdirektheizung
- provisorische Heiztechnik auf Basis von gasförmigen, flüssigen oder festen Energieträgern (auch fossil)
- provisorische Versorgung durch netzgebundene oder mobile Wärmelieferung (z. B. durch einen mobilen Wärmespeicher)
- Nach Umsetzung der geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung darf die provisorische Heiztechnik nicht weiter im Gebäude genutzt werden.
Sollte dieses Problem bei Ihnen tatsächlich auftreten, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit uns (die Genossenschaft) in Verbindung. Wir werden Ihnen helfen, die weiteren Schritte einzuleiten und wir achten darauf, dass alles förderfähig bleibt und Sie sich dennoch an das Nahwärmenetz anschließen lassen können!
Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 458.
Muss ich meine alte Heizung ausbauen und entsorgen?
Für die Grundförderung in Höhe von 30 % nach BEG müssen Sie Ihre alte Heizung nicht ausbauen. Dies ist nur für den Klimageschwindigkeitsbonus notwendig, mit dem Sie zusätzliche 20 % Förderung erhalten.
Haben Sie bislang eine fossile Heizung und möchten die 30 % Grundförderung und die 20 % Klimageschwindigkeitsbonus und damit insgesamt 50 % Förderung erhalten, müssen Sie Ihre alte Heizung ausbauen und entsorgen lassen. Ihr Gebäude darf danach nicht mehr mit fossilen oder mit Gas betriebenen Heizungen versorgt werden. Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 458.
Darf ich meine alte Heizung verkaufen, wenn ich den Klimageschwindigkeitsbonus beantragen möchte?
Nein. Laut Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und auch insbesondere laut FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Nr. 3.6 muss für die Beantragung des Klimageschwindigkeitsbonus die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Der den Förderantrag begleitende Fachunternehmer oder der Energieeffizienz-Experte muss den Nachweis für die Entsorgung per Rechnung oder Entsorgungsnachweis mit dem Verwendungsnachweis beim Fördergeber einreichen. Eine „Entsorgung“ bedeutet, dass die alte Heizung nicht in Ihrem Eigentum verbleiben darf, sondern fachgerecht durch ein Unternehmen entsorgt werden muss. Dies schließt einen Verkauf der alten Heizung und eine Weiternutzung durch einen Dritten aus.
Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 458.
Muss ich auch meinen Heizöl-Tank ausbauen, damit ich eine Förderung erhalte?
Sie müssen Ihre alte Heizung zwar ausbauen und entsorgen, wenn Sie den sog. Klimageschwindigkeitsbonus erhalten möchten, der Ihnen eine um 20 % höhere Förderung gewährt, jedoch nicht das Brennstofflager.
In der Förderrichtlinie und in den konkretisierenden Merk- und Infoblättern wird dabei nur die Heizung explizit angesprochen, nicht aber das alte Lager für den Brennstoff. Das Brennstoff-Lager (Heizöl-Tank) muss also nicht zwingend ausgebaut und entsorgt werden.
ACHTUNG: Der Ausbau und die Entsorgung des alten Heizöl-Tanks (Schadstoffe, Sonderabfälle) ist aber nur dann förderfähig, wenn Sie die Kosten hierfür jetzt zusammen mit dem Förderantrag für das Nahwärmenetz beantragen. Der Heizöl-Tank muss dann aber auch jetzt im Zuge des Nahwärmenetzanschlusses ausgebaut werden, wenn hierfür die Förderung beantragt wird. Wenn Sie erst später den Öltank ausbauen und entsorgen möchten, ist dies dann nicht mehr nachträglich förderfähig!
Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 458.
Kann ich eine Förderung beantragen, wenn ich ein Nießbrauchsrecht bzw. Wohnrecht habe, aber kein Eigentümer bin?
Nein. Es sind nur Eigentümer bei der BEG antragsberechtigt.
Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 458.
Meine jetzige Heizung ist noch relativ neu und wurde ebenfalls gefördert. Kann ich mich trotzdem an das Wärmenetz anschließen lassen und bekomme eine Förderung?
Bitte prüfen Sie die Förderkonditionen der von Ihnen in Anspruch genommenen Förderung.
Grundsätzlich ist ein Anschluss an das Wärmenetz und ein neuer Förderantrag möglich. Dies kann aber bedeuten, dass Sie anteilig die alte Förderung zurückzahlen müssen:
- Wenn Ihre jetzige Heizung beispielsweise bereits durch das BEG gefördert wurde (z.B. Pelletsheizung, Wärmepumpe), sind Sie laut BEG verpflichtet, diese Heizung für mindestens 10 Jahre zweckentsprechend zu nutzen und die KfW bei Nutzungsänderung oder Nutzungsaufgabe unverzüglich zu informieren. Hierauf ist auch bei einem Verkauf des Gebäudes hinzuweisen. Auch für den neuen Eigentümer besteht dann diese Nutzungspflicht. Die Förderung für die alte Heizung wäre dann anteilig an die KfW zurückzuzahlen.
Irrtümer vorbehalten! Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der KfW zum Förderprogramm 458.
Weitere Infos zum energetischen Sanierungsmanagement in Wicklesgreuth
Wo bekomme ich weitere Unterstützung, wenn ich neben dem Nahwärmenetzanschluss auch noch weitere Sanierungsmaßnahmen durchführen möchte?
Nehmen Sie hierzu gerne Kontakt zum beauftragten und für Sie kostenfreien „Energetischen Sanierungsmanagement“ der Büros DSK und EVF auf unter den bekannten Kontaktdaten: 0911/960 468 16 oder sarah.vonpoblocki@dsk-gmbh.de